Die Kirchensteuer wird von allen Mitgliedern der Evangelischen Kirche erhoben, die Lohn- oder Einkommenssteuer entrichten. Das ist ein fairer Weg, um die Last der Finanzierung unter den finanziell unterschiedlich leistungsfähigen Mitgliedern gerecht zu verteilen. Sie wird zentral erhoben, so dass in einem innerkirchlichen Finanzausgleich reichere Kirchengemeinden finanzierungsschwache unterstützen.
Wozu wird die Kirchensteuer verwendet?
Die Kirchensteuer wird in beinahe 4/5 für den Dienst an Menschen verwendet. Dazu gehören:
• Die Arbeit in der Gemeinde vor Ort (Gottesdienste, Seelsorge, Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, Kirchenmusik, Gesprächskreise, Arbeit mit älteren Menschen)
Dieser Bereich umfaßt 69,99 % der Kirchensteuer.
• Übergemeindliche Arbeit (z.B. Seelsorge in Krankenhäusern, Telefonseelsorge, Notfallseelsorge, Polizeiseelsorge, Seelsorge in Gefängnissen, Jugendarbeit auf Kreis- und Landesebene, Arbeit mit Studierenden)
Dieser Bereich umfaßt 2,79 % der Kirchensteuer.
• Bildungsarbeit (Religionsunterricht, Weiterbildungen, Schulung Ehrenamtlicher)
Dieser Bereich umfaßt 4,19 % der Kirchensteuer.
• Ökumene und weltweite Arbeit (Zusammenarbeit mit anderen christlichen Konfessionen in Deutschland und weltweites Engagement mit Partnerkirchen, Austauschprogramme für Jugendliche)
Dieser Bereich umfaßt 1,48 % der Kirchensteuer.
Der Rest des Kirchensteueraufkommens wird verwendet für den Unterhalt der Gebäude und für Verwaltungsaufgaben. Dazu gehören:
• Bauerhaltung und Denkmalsschutz
Dieser Bereich umfaßt 12,21 % der Kirchensteuer.
• Leitung und Verwaltung
Dieser Bereich umfaßt 6,79 % der Kirchensteuer.
• Umlagen und kirchlicher Finanzausgleich auf Bundesebene
Dieser Bereich umfaßt 1,88 % der Kirchensteuer.
• Sonstiges
Dieser Bereich umfaßt 0,67 % der Kirchensteuer.
Wie hoch ist die Kirchensteuer?
Die Höhe der Kirchensteuer ist abhängig vom Einkommen. In der Regel gilt: Nur wer Einkommensteuer zahlt, zahlt auch Kirchensteuer.* Entscheidend ist also die Höhe der Lohn- bzw. Einkommensteuer. Die Kirchensteuer berechnet sich aus 9% der Lohn- bzw. Einkommensteuer, höchstens jedoch 3% vom zu versteuernden Einkommen Das ist die „Kappungsgrenze“.
(*Eine Ausnahme ist das sog. „Besondere Kirchgeld“. Es betrifft Ehepaare, bei denen nur ein Partner Kirchenmitglied ist. Verdient das Mitglied weniger als 35 Prozent des Gesamteinkommens, kann die Kirchensteuer in Form des Besonderen Kirchgelds erhoben werden. Es orientiert sich am gemeinsam zu versteuernden Einkommen des Ehepaares.)
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